“(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit
Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.
(2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht. Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaates.
(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend,
konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche
Machtüberschreitung zu sichern.”
Diese Sätze klingen interessant, wenn man berücksichtigt, dass der Begriff der “Freiheit und Unabhängigkeit” hier eingesetzt wird nicht im Sinn von
“akademischer Freiheit” oder “was kümmert mich die Welt” oder “ich bin, wie ich bin”, sondern im Sinn von Pflichterfüllung, eine weitgehend vergessene
Tugend. Eine bemerkenswerte Verbindung von Anspruch auf persönliche Freiheit und Versprechen. Diese Verbindung hat mich im übrigen bereits anfänglich dem Anwaltsberuf nahegebracht.Von
daher zählt für mich mich nicht der Auftritt in “Schlips und Kragen”, sondern das spürbare Engagement., wozu auch ein gleichberechtigtes, menschliches Verhältnis zum Mandanten
gehört.
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